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Satzung des Kleingärtnervereins „Bergfrieden“ e.V., Frankfurt (Oder)
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31.07.1909, bestätigt vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) )

(geändert durch Beschluss der MV  am 23.03.2015, bestätigt vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 12.06.2015)

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1)  Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Bergfrieden“ und hat seinen Sitz in 15234 Frankfurt (Oder)

Er wurde am   26.06.1990  unter der lfd.Nr.  87 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Frankfurt (Oder)  als eingetragener Verein registriert.

(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck 

(1)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Verwaltung, weitere Gestaltung und der Erhaltung der Kleingartenanlage „Bergfrieden“ Frankfurt (Oder), durch eine fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere zur Gewährleistung der kleingärtnerischen Nutzung der Bodenflächen, der ökologischen Bewirtschaftung der Kleingärten sowie zur Sicherstellung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Kleingartenanlage.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach Bundeskleingartengesetz.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Der Verein verwendet seine Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Umlagen und Zuwendungen für seine gemeinnützige Tätigkeit. Die Höhe der Beiträge (Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag) und Umlagen können nur durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden.

 

§ 3    Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Bereitstellung von Pachtland in der Kleingartenanlage „Bergfrieden“ in Frankfurt (Oder).

(2)  Mitglied (ordentliches Mitglied) des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr voll­endet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und im Sinne dieser Satzung im Verein tätig sein will.

Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(3)  Die Mitgliederversammlung kann Personen, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(4)  Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Ent­scheidung vorzulegen. Ihre Entscheidung ist endgültig.

(5)  Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aus­händigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung wirk­sam.

​(6)  Die Mitgliedschaft wird beendet durch:                           

a)  schriftliche Austrittserklärung

b)  Ausschluß

c)  Tod

Für den freiwilligen Austritt wird eine halbjährige Kündigungsfrist festgelegt. Sie wird wirksam mit Abschluss des Geschäftsjahres per 31.12. des Jahres.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat bzw. ihm seine bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden. Vor der Beschlussfassung steht dem Mitglied das Recht auf Anhörung zu. Der Beschluss über den Ausschluss  einschließlich Begründung ist dem auszuschließendem Mitglied per eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

(7)  Gegen den Ausschließungsbeschluss kann schriftlicher Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten eingelegt werden. Eine Entscheidung über den Widerspruch trifft die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Beratung mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidung ist endgültig.

 

§ 4   Mitgliedsbeitrag

(1)  Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Er ist fristgerecht nach Rechnungslegung zu entrichten. Bei einer nicht fristgerechten oder unvollständigen Zahlung, nach schriftlicher Abmahnung und Ablauf einer zweimonatlichen Überschreitung der letzten Zahlungsfrist ist der Ausschluss im Sinne § 3 (6) zu beschließen.

(2)  Über die Mitgliedschaft des Vereins im Stadtverband Frankfurt (Oder) entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins durch Mehrheitsbeschluss. Die Verbandsbeiträge, die sich aus dieser Mitgliedschaft ergeben, werden durch dessen Organe beschlossen. Sie werden gemeinsam mit dem Mitgliedsbeitrag von allen ordentlichen Mitgliedern erhoben.

(3)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:  

a)  Mitgliederversammlung

b)  Vorstand

c)  Kassenprüfer

 

§ 6   Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Sparte. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmit­glieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2)  Die Mitgliederversammtung wird durch den Vorstand einberufen. Die Ein­ladung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(3)  Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbe­schluß ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. Stimmberechtigt sind die  Mitglieder des Vereins. Die Entscheidungen/Beschlüsse sind in einem Versammlungsprotokoll niederzulegen und durch den Versammlungsleiter zu beurkunden.

(4)  Zur Behandlung spezifischer Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(5)  Vertreter des Stadt-, des Landesverbandes sind berechtigt, mit beratender Stimme an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen kann auf Verlangen das Wort erteilt werden.

(6)  Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a)  Beschlußfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen

b)  Wahl der Vereinsorgane (Vorstand, Kassenprüfer)

c)  Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftslei­stungen, Aufwandsentschädigungen, Finanzplan des Vereins

d)  Beschlußfassung über Veränderung des Vereins, seine Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie zu allen Grundsatzfragen des Vereins und Anträgen.

e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

h)  Entgegennahme und Beschlußfassung über den Tätigkeitsbe­richt des Vorstandes, des Geschäfts- und des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstandes.

 

§ 7   Vorstand

(1)  Der Spartenvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

a)  dem 1. Vorsitzenden

b)  dem 2. Vorsitzenden

c)  dem Kassierer

d)  Mitglied(er) im Vorstand

die alle Mitglieder des Vereins sein müssen.

(2)  Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitglieder­versammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufga­ben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Grün­den nicht mehr ausüben können.

Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes a) - d) ist nicht zulässig.

(3)  Der 1. Vorsitzende des Vereins und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

(4)  Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch nicht weniger als sechsmal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mit­glieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst, in einem Protokoll festgehalten und durch den Leiter der Beratung beurkundet.

(5)  Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Kosten sind von dem Verein zu erstatten. Aufwandsentschädigungen und der Umfang von Kostenrückerstattungen sind im Finanzplan des Vereins nachzuweisen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(6)  Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins.  Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht gemäß der Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden. Insbesondere obliegen dem Vorstand nachstehende Aufgaben:

a)  laufende Geschäftsführung des Vereins

b)  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchsetzungg ihrer Be­schlüsse

c)  Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins

d)  Zuweisung von Kleingärten an Vereinsmitglieder

e)  Durchsetzung der Aufgaben zur Verwaltung der Kleingartenanlage gemäß der Beauftragung durch den Verpächter (Zwischenpächter).

Zur Unterstützung der Vereinsarbeit können zeitlich begrenzt Kommissionen berufen bzw. Vereinsmitglieder beauftragt werden.

§ 8   Kassenprüfer

(1)  Die Kassenprüfer (mindestens zwei Mitglieder) werden durch die Mitglieder-versammlung für vier Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)  Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, an Beratungen des Vorstandes teilzunehmen, wenn finanzielle Probleme zur Beratung stehen.

(3)  Die Kassenprüfer haben die Finanzunterlagen des Vereins zu prüfen und entsprechende Kontrollen der Kasse, des Bankkontos und des Belegwesens auf rechnerische Richtigkeit durchzuführen. Die Überprüfung ersteckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Sie überprüfen die satzungsgemäße Einnahme und Ausgabe der finanziellen Mittel des Vereins.

(4)  Durch die Kassenprüfer wird der geprüfte Kassenbericht des Kassierers der Mitgliederversammlung bestätigt und der Kassierer für das Finanzjahr zur Entlastung vorgeschlagen.

 

§ 9   Schlichtungsverfahren  

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Kleingarten-Nutzungsvertrag, ergeben, ist ein Schlich­tungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.

Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Stadt-, Kreis- oder Landes­verbandes durchzuführen.    

      

 

§ 10   Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

(2)  Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerlicher Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung von berechtigten Forderungen der Mitglieder an den Stadtverband FFO der Gartenfreunde e.V., der die Mittel ausschließlich und unmittelbar für die „Förderung des Kleingärtnerei“ einzusetzen hat, zu übergeben.

Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand, der auch im Sinne des § 48 BGB die Liquidation durchführt, wenn die Mitgliederversammlung hierfür keine anderen Personen bestimmt.

 

§ 11   Inkraftsetzung

(1)  Diese geänderte Satzung tritt nach Bestätigung der Änderung durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) in Kraft. Die bisherige Fassung der Satzung wird ab diesem Zeitpunkt für ungültig erklärt.

(2)  Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlußfassung durch die Mitglieder­versammlung.

​Stand:    Frankfurt (Oder), den 31.07.2009

Unsere Satzung des Kleingärtnervereins „Bergfrieden“ e.V., Frankfurt (Oder)
ist auch als Download vorhanden.

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